Cover von: Zu BVerfG, Beschluss v. 21. 3. 2018 – 1 BvF 1/13: Bestätigung der Verfassungskonformität des § 40 Abs. 1a LFGB, Aufgabe der Glykol-Rechtsprechung und Beanspruchung des ersten Wortes gegenüber dem EuGH
Ferdinand Wollenschläger

Zu BVerfG, Beschluss v. 21. 3. 2018 – 1 BvF 1/13: Bestätigung der Verfassungskonformität des § 40 Abs. 1a LFGB, Aufgabe der Glykol-Rechtsprechung und Beanspruchung des ersten Wortes gegenüber dem EuGH

Rubrik: Besprechungsaufsatz
Jahrgang 73 (2018) / Heft 20, S. 980-987 (8)
Publiziert 30.10.2018
DOI 10.1628/jz-2018-0256
  • Artikel PDF
  • lieferbar
  • 10.1628/jz-2018-0256
Beschreibung
Das BVerfG (JZ 2018, 994, in diesem Heft) hat nicht nur die prinzipielle Verfassungskonformität der – schon voreilig totgesagten, kontrovers diskutierten und mit der Wiedereinführung des mittelalterlichen Prangers verglichenen – schlichten Verbraucherinformation über (auch behobene) Rechtsverstöße im Lebens- und Futtermittelsektor gemäß § 40 Abs. 1a LFGB bestätigt, sondern zwei weitere grundlegende Aussagen getroffen: Zum einen hat es die Glykol-Rechtsprechung aufgegeben; zum anderen hat es einen neuen Akzent im kooperativen Grundrechtsschutz durch BVerfG und EuGH gesetzt und das erste Wort gegenüber Luxemburg beansprucht.