Joachim Renzikowski
Zum Erfordernis des spezifischen Zurechnungszusammenhangs beim erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge
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- 10.1628/jz-2024-0248
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Die Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH dreht sich um das Erfordernis des Zurechnungszusammenhangs zwischen der deliktstypischen Gefahr und dem Eintritt der Todesfolge in einem Fall des erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239 Abs. 1, Abs. 3 StGB. Joachim Renzikowski kritisiert die Ausführungen, mit denen der Senat die Annahme des qualifikationstypischen Zusammenhangs begründet und sieht zudem einen Widerspruch in der Ablehnung einer Garantenstellung des nicht die Tötungshandlung ausführenden Täters und Inkonsistenzen hinsichtlich der zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen.