Martin Häublein, Arnold Lehmann-Richter
Zur Geltung der Heilungsregelungen bei ordentlicher Zahlungsverzugskündigung des Vermieters de lege lata et ferenda
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- 10.1628/jz-2023-0027
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Der Beitrag geht vor dem Hintergrund der Urteile des BGH vom 13. 10. 2021 (VIII ZR 91/20) und 5. 10. 2022 (VIII ZR 307/21) der Frage nach, ob es überzeugt, die mieterschützenden Vorschriften über die Schonfristzahlung allein auf die außerordentliche Zahlungsverzugskündigung des Vermieters anzuwenden, wie es der BGH in erneut umfänglich bestätigter ständiger Judikatur, in der er sich nunmehr auch auf Art. 20 Abs. 3 GG stützt, für richtig hält. Anlass, das Thema aufzugreifen, gibt überdies ein im Entstehen begriffener Referentenentwurf des BMJ, der sich dem Vernehmen nach für eine entsprechende Anwendung der Heilungsvorschriften aussprechen wird, um, dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung entsprechend, Hemmnisse für die Fortführung von Wohnraummietverhältnissen zu beseitigen.