Zurück zum Heft
Cover von: Zur Grundbuchordnung: Erbscheine, Nacherben(gemeinschaft) und Europäisches Nachlasszeugnis
Claus Luttermann

Zur Grundbuchordnung: Erbscheine, Nacherben(gemeinschaft) und Europäisches Nachlasszeugnis

Rubrik: Aufsätze
Jahrgang 72 (2017) / Heft 9, S. 439-445 (7)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268817X14895941129896
Veröffentlicht auf Englisch.
  • Artikel PDF
  • lieferbar
  • 10.1628/002268817X14895941129896
Aufgrund einer Systemumstellung kann es vorübergehend u.a. zu Zugriffsproblemen kommen. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung. Wir bitten um Entschuldigung für die Umstände.
Beschreibung
Erbschein und Erbauseinandersetzung können jedermann betreffen beim Grundbuchamt (Amtsgericht), wo dem Recht Geltung verschafft werden soll, gegebenenfalls im Instanzenzug: Iura novit curia. Das gilt wohl noch nicht überall. Im Folgenden werden für das Verfahren zur Berichtigung des Grundbuchs bei Erbfolge (§§ 35, 82 GBO) – einschließlich der Reform des internationalen Erbrechts 2015 – die Rechtsgrundlagen gezeigt für eine sachgerecht geordnete Praxis.