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Cover von: Zur Statthaftigkeit des Vollstreckungsabwehrantrags bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach der EuUntVO - Roma locuta, causa (non) finita!?
Frederick Rieländer

Zur Statthaftigkeit des Vollstreckungsabwehrantrags bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach der EuUntVO - Roma locuta, causa (non) finita!?

Rubrik: Besprechungsaufsatz
Jahrgang 75 (2020) / Heft 15, S. 785-792 (8)
Publiziert 07.08.2020
DOI 10.1628/jz-2020-0257
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  • 10.1628/jz-2020-0257
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Beschreibung
Mit Urteil vom 4. 6. 2020 (C-41/19 = JZ 2020, 806, in diesem Heft) hat der EuGH zur umstrittenen Frage der Zuständigkeit für die Prüfung materiellrechtlicher Vollstreckungsgegeneinwände bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Unterhaltstiteln Stellung bezogen. Wenngleich der Gerichtshof klargestellt hat, dass zumindest der Erfüllungseinwand im ersuchten Staat mittels eines Vollstreckungsabwehrantrags geltend gemacht werden kann, sind Bezugspunkt und Maßstab der Prüfungskompetenz der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats im Detail nach wie vor unsicher. Neben der Behandlung der Prozessaufrechnung ist insbesondere ungeklärt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben die Gerichte im ersuchten Staat zu einer selbstständigen Prüfung der Anwendbarkeit der EuUntVO sowie zu einer Ordre-public-Kontrolle befugt sind.