Rechtswissenschaft

Frederick Rieländer

Zur Statthaftigkeit des Vollstreckungsabwehrantrags bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach der EuUntVO – Roma locuta, causa (non) finita!?

Rubrik: Besprechungsaufsatz
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 75 () / Heft 15-16, S. 785-792 (8)
Publiziert 07.08.2020

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Mit Urteil vom 4. 6. 2020 (C-41/19 = JZ 2020, 806, in diesem Heft) hat der EuGH zur umstrittenen Frage der Zuständigkeit für die Prüfung materiellrechtlicher Vollstreckungsgegeneinwände bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Unterhaltstiteln Stellung bezogen. Wenngleich der Gerichtshof klargestellt hat, dass zumindest der Erfüllungseinwand im ersuchten Staat mittels eines Vollstreckungsabwehrantrags geltend gemacht werden kann, sind Bezugspunkt und Maßstab der Prüfungskompetenz der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats im Detail nach wie vor unsicher. Neben der Behandlung der Prozessaufrechnung ist insbesondere ungeklärt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben die Gerichte im ersuchten Staat zu einer selbstständigen Prüfung der Anwendbarkeit der EuUntVO sowie zu einer Ordre-public-Kontrolle befugt sind.
Personen

Frederick Rieländer Geboren 1985; 2005–11 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Osnabrück; 2011 Erstes Juristisches Staatsexamen; 2013 Promotion; 2013–15 juristischer Vorbereitungsdienst am OLG Oldenburg; 2015 Zweites Juristisches Staatsexamen; Habilitand und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am European Legal Studies Institute der Universität Osnabrück; 2018/19 Masterstudium an der University of Cambridge, Corpus Christi College; 2019 Master of Laws (Cambridge); 2020 Habilitation; Vertretungsprofessor für Bürgerliches Recht und Nebengebiete an der Universität Bremen.
https://orcid.org/0000-0002-8280-9166