Anette Grünewald
Zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Veröffentlicht auf Englisch.
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Ende letzten Jahres wurde nach langer rechtspolitischer Debatte die Beihilfe zum Suizid partiell unter Strafe gestellt (§ 217 StGB). Die Vorschrift weist erhebliche Mängel auf. So fügt sie sich dogmatisch weder stimmig in das strafrechtliche System ein, noch ist sie vom tatbestandlichen Zuschnitt geeignet, den ihr zugedachten Zweck – Autonomie- und Lebensschutz – zu gewährleisten.