Herbert Roth
Zur Überwindung gesetzgeberischer Modellvorstellungen im zivilprozessualen Berufungsrecht durch das bessere Argument der höchstrichterlichen Rechtsprechung
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- 10.1628/jz-2019-0060
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Die Zivilprozessreform 2002 wollte das Rechtsmittel der Berufung vornehmlich in den Dienst der Fehlerkontrolle und -beseitigung erstinstanzlicher Urteile stellen und es damit dem Rechtsmittel der Revision annähern. Die Rechtsprechung des BGH hat sich dem bis heute mit Recht widersetzt und die Berufungsinstanz als zweite, wenngleich eingeschränkte, Tatsacheninstanz verstanden. Deren Aufgabe liegt nach wie vor in der Gewinnung überzeugender und damit richtiger Entscheidungen des Einzelfalles. Der Beitrag geht den Hintergründen dieser unterschiedlichen Sichtweisen nach und bescheinigt der Judikative sachgerechte Ergebnisse, welche die Grenzen konsentierter Methodenlehre nicht überschreiten.