Strafverfolgungsbehörden erlangen heutzutage – gerade auch durch die Digitalisierung – deutlich mehr Informationsmaterial als zu früheren Zeiten. Inwieweit die Verteidigung dieses Ermittlungsmaterial sichten kann, ist jedoch nach wie vor ungeklärt. Saber Meglalu untersucht, was zu den Akten und Beweisstücken i.S.v. § 147 StPO zählt und wie weit das Einsichts- sowie Besichtigungsrecht reicht.
Das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO ist seit Inkrafttreten der Reichsstrafprozessordnung am 01.10.1879 fester Bestandteil des Strafverfahrensrechts. Die Vorschrift sieht ein Akteneinsichts- und Beweisstückbesichtigungsrecht zur Verteidigung im Strafverfahren vor. Doch was ist von diesen Akten und Beweisstücken umfasst und inwieweit besteht ein Einsichts- sowie Besichtigungsrecht? Da Strafverfolgungsbehörden mit der fortschreitenden Digitalisierung jeglicher Lebensbereiche heutzutage deutlich mehr Informationsmaterial als zu früheren Zeiten erlangen, stellen sich derartige Fragen immer häufiger. Der Gesetzgeber hat jüngst die elektronische Akte im Strafverfahren eingeführt und Formvorgaben für die Akteneinsichtsgewährung implementiert. Die Reichweite von § 147 StPO ist jedoch ungeklärt geblieben. Saber Meglalu untersucht, was zu den Akten und Beweisstücken zählt und wie weit das Einsichts- sowie Besichtigungsrecht reicht. Hierbei geht er auch der Frage nach, wie digitales Ermittlungsmaterial, insbesondere solches aus Telekommunikationsüberwachungen, im Kontext von § 147 StPO einzuordnen ist.
Inhaltsübersicht
Anlass und Gang der Untersuchung
Erstes Kapitel: Genese des AkteneinsichtsrechtsA. Die Einsicht in die Papierakte
B. Die Einführung der e-Akte
C. Ergebnis
Zweites Kapitel: Verfassungs-, völker- und europarechtliche GrundlagenA. Verfassungsrechtliche Gewährleistungen
B. Völkerrecht und das Recht der Europäischen Union
Drittes Kapitel: »Akten« und »Beweisstücke« i. S. v. § 147 StPOA. Meinungsstand
B. Einfachgesetzliche Auslegung
C. Gewährleistungen aus der Verfassung und dem Völkerrecht sowie europarechtliche Vorgaben
D. Fazit zum Aktenbegriff und Entwicklung einer Definition des Aktenbegriffs
Viertes Kapitel: Das EinsichtsrechtA. Die grundsätzliche Einsicht in Original-Informationsträger und die in § 32f StPO normierten Formen der Einsichtsgewährung
B. Die Besichtigung von Ausgangsdokumenten und Beweisstücken und die Einsicht in übertragene Dokumente und Aktenkopien
C. Fallgestaltungen zur (zeitweisen) ersatzlosen Einsichtsverwehrung
D. Die prozessuale Fürsorgepflicht
E. Fazit zum Einsichtsrecht
GesamtfazitA. Zusammenfassung der Ergebnisse
B. Ausblick