Ein Käufer wird regelmäßig keine absolute Gewissheit über einen Mangel seiner Kaufsache haben, wenn er Gewährleistungsrechte einfordert, denn erst ein Gericht klärt die Mangelfrage verbindlich. Was ist aber die Konsequenz, wenn sich herausstellt, dass der Verkäufer zu Unrecht in Anspruch genommen wurde?
Erst eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung einer Streitigkeit schafft eine verbindliche Klärung des Sachverhaltes. Solange dies nicht erfolgt ist, besteht oftmals eine Unsicherheit, mit der Verkehrsteilnehmer notgedrungen umgehen müssen und auf deren Basis sie auch ihre Entscheidungen treffen müssen. Damit einher geht das Risiko, dass sich ein Verhalten, etwa das Geltendmachen einer Forderung gegenüber dem Vertragspartner, später als unbegründet herausstellt und daraus auch Schäden erwachsen. Muss ein Vertragspartner solche Nachteile hinnehmen oder ist er zu entschädigen? Holger Kall untersucht, nach welchen Kriterien dieses Unsicherheitsrisiko im Rahmen der alltäglichen Vertragsform des Kaufvertrags zwischen den Vertragsparteien verteilt werden muss.
Inhaltsübersicht
Vorwort
A. Einleitung
B. Vertraglicher Schadensersatz wegen eines unberechtigten NacherfüllungsverlangensI. Pflichtverletzung durch ein unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen
II. Die verkehrserforderliche Sorgfalt beim unberechtigten Nacherfüllungsverlangen
III. Folgefragen
IV. Schaden
V. Darlegungs- und Beweislast
C. VerbrauchsgüterkäufeI. Pflichtverletzung und Vertretenmüssen bei Verbraucherkonstellationen
II. Vermutung des § 477 BGB
III. Unentgeltlichkeit und keine erheblichen Unannehmlichkeiten
IV. Effet utile des Verbraucherschutzes
V. Modifikationen bei der Schadenszurechnung
VI. Zusammenfassung zur Verbraucherkonstellation
D. HandelskäufeI. Die Mängelanzeige in Abgrenzung zu einem Nacherfüllungsverlangen
II. Haftung für eine unbegründete Mängelanzeige
III. Haftung für ein unbegründetes Nacherfüllungsverlangen beim Handelskauf
IV. Zusammenfassung der Situation bei Handelskäufen
E. Gerichtliche Rechtsverfolgung als ReferenzI. »Rechtfertigung« prozessualer Geltendmachung
II. Kritik an dem Haftungsprivileg
III. Stattdessen: grundsätzlich identisches Konzept zur außergerichtlichen Geltendmachung
IV. Zusammenfassung und abschließende Einordnung
F. Sonstige Ausgleichsmöglichkeiten
I. Vorüberlegung
II. Entschädigung aus einer gesonderten Abrede 28
III. Geschäftsführung ohne Auftrag
IV. (Leistungs-)Kondiktion
V. § 91 ZPO analog
VI. Zusammenfassung sonstiger Ausgleichsmöglichkeiten
G. Ergebnisse