Das geltende Recht unterscheidet für die zivilrechtliche Haftung systematisch danach, wem ein bestimmter Vorgang nutzt. Felix Berner untersucht die treibende Kraft hinter dieser Differenzierung - das Utilitätsprinzip - und zeigt, wie es sich auf viele Diskussionen des gesamten Privatrechts auswirkt.
Das Utilitätsprinzip ist in Vergessenheit geraten und hat heute - wenn überhaupt - eine nur marginale Bedeutung. Dem geltenden Recht wird das nicht gerecht. Felix Berner zeigt, dass das geltende deutsche Recht ein Prinzip kennt, dem zufolge der Nutzen, den Parteien aus einem Vorgang ziehen, die Haftung beeinflusst. Dieses Prinzip ist in vielfältigen Konstellationen von Bedeutung und führt teilweise zu einer Änderung des Haftungsmaßstabs, teilweise beeinflusst es aber auch die Sorgfaltspflichten oder den Haftungsumfang. Eine besondere Bedeutung kommt ihm zudem für die Auslegung von Willenserklärungen zu. Des Weiteren unternimmt der Autor eine Aufarbeitung der historischen Entwicklung des Prinzips sowie seiner Bedeutung in zeitgenössischen europäischen Rechtsordnungen.
Inhaltsübersicht:
A. Eine Annäherung an das Utilitätsprinzip
B. Das Verhältnis zu ähnlichen dogmatischen Konstruktionen
C. Argumente, die neben dem Nutzen für die Bestimmung der Haftungsmaßstäbe von Bedeutung sind
D. Abgrenzung von anderen Assoziationen, die der Begriff utilitas aufwirft
E. Forschungsstand
F. Erkenntnisziele und Gang der weiteren Untersuchung
A. Die Haftungsmaßstäbe in ihrer geschichtlichen Entwicklung
B. Die Zuordnung der Haftungsmaßstäbe in der geschichtlichen Entwicklung
C. Schlussfolgerungen
A. Rechtsfindung mit kodifiziertem Utilitätsprinzip - das schweizerische Obligationenrecht
B. Der Einfluss des Nutzens auf die Bestimmung der Haftungsmaßstäbe
C. Der Einfluss des Nutzens auf die erforderliche Sorgfalt
D. Ergebnisse der rechtsvergleichenden Untersuchung
A. Das Utilitätsprinzip als Prinzip des geltenden Rechts
B. Das Utilitätsprinzip und die Abstufung des Haftungsmaßstabs
C. Das Utilitätsprinzip und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
D. Das Utilitätsprinzip und der Haftungsumfang
E. Das Utilitätsprinzip und die Ermittlung eines privaten Willens