Das vorklassische römische Testament diente nicht der freien Vergabe von Vermögen. Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, dem pater familias die Überleitung seines Verantwortungsbereichs auf einen Nachfolger zu ermöglichen. Seine Ausgestaltung hatte sich an überindividuellen Ordnungsvorgaben zu orientieren.
Das vorklassische römische Testament diente überindividuellen Zwecken. Es sollte die Überleitung des Verantwortungsbereichs eines
pater familias auf einen Nachfolger bewirken. Die Testierpraxis und ihre rechtliche Bewertung waren durch ausgeprägtes Pflichtendenken gekennzeichnet. Martin Avenarius behandelt die Ordnungsvorgaben, die den Testator im vorklassischen Denken leiteteten, sowie diejenigen Instrumente des Rechts, die ihrer Anwendung auf die jeweilige Gesamtheit von gewaltunterworfenen Menschen, Vermögen und Kultverpflichtungen dienten. Sie musste in ihrer Ordnung und Eigenart möglichst erhalten bleiben, wenn auch unter neuer Verantwortung. Im
cavere des Testators kam die sorgfältige Orientierung an den Vorgaben zum Ausdruck. So diente das Testament dem Erblasser dazu, die Familienordnung auf eine neue Generation zu übertragen und die Stellung der Familie in der Gemeinschaft zu bewahren.
Inhaltsübersicht:
Einleitung
I. Einführung in das Konzept der Darstellung
II. Das wissenschaftliche Programm
1. Teil: Jüngeres republikanisches Recht: Ordnung und gesellschaftliche Einbindung der Familie unter dem Einfluss überindividueller RichtigkeitsvorstellungenI. Die Zwölf Tafeln und ihre Interpretation als Grundlage des spätrepublikanischen Testamentsrechts
II. Rechtliche und gesellschaftliche Grundlagen des Testaments in der Wahrnehmung der späten Republik
III. Das vorklassische Testament und seine rechtliche Regelung
2. Teil: Die Entwicklung in der klassischen Zeit: Das individualistische Testament, seine Einvernahme durch positives Recht und seine Herausbildung als Instrument zur Durchsetzung des ErblasserwillensI. Das Vordringen des Individualismus im Recht der frühen klassischen Zeit
II. Die Einvernahme des Testamentsrechts für Staatsinteressen im augusteischen Prinzipat
III. Rechtsschulen und Testamentspraxis im Prinzipat des 1. Jahrhunderts
IV. Die Willenstheorie und die Folgen der Schulenkonvergenz für den Testamentsbegriff