Die deliktische Noxalhaftung ist eine eigentümliche Erfindung der Römer. Hat ein Sklave ein Delikt begangen, kann der haftende Eigentümer zwischen einer Bußzahlung und der Übereignung des Täters an den Geschädigten wählen. Armin Heßelschwerdt untersucht erstmals monographisch die Rechtsprobleme, welche entstehen, wenn dieser Sklave als servus communis im Miteigentum mehrerer steht.
Die deliktische Noxalhaftung ist eine eigentümliche Erfindung der Römer. Hat ein Sklave ein Delikt begangen, kann der haftende Eigentümer zwischen einer Bußzahlung und der Übereignung des Täters an den Geschädigten wählen. Armin Heßelschwerdt untersucht die Rechtsprobleme, welche entstehen, wenn dieser Sklave als
servus communis im Miteigentum mehrerer steht: Im Außenverhältnis haftet jeder Miteigentümer dem Geschädigten mit den Noxalklagen
in solidum; unter den Miteigentümern findet ein Ausgleich mit den Teilungsklagen statt. Richtet sich das Delikt gegen einen der Miteigentümer, kann der Geschädigte keine Noxalklage anstellen; deren Funktion erfüllen die Teilungsklagen. Diese beiden Haftungsprinzipien erklärt der Autor dahingehend, dass sie ihren Ursprung im altrömischen
consortium ercto non cito haben. Im klassischen römischen Recht dürften zudem praktische Gründe für ihre Beibehaltung gesprochen haben.
Inhaltsübersicht:
Einleitung Teil 1: Die in-solidum-Haftung jedes Miteigentümers und ihre Folgen § 1 Entscheidungen zur noxae deditio in solidum
§ 2 Ausgleich für eine bereits geleistete Deliktsbuße
§ 3 Einordnung und Zusammenfassung der Entscheidungen
Teil 2: Der Ausschluss der Noxalklagen unter Miteigentümern§ 4 Afr. D. 47, 2, 62 pr.: furtum eines servus communis gegen den Miteigentümer
§ 5 Ulp.-Ofil. D. 10, 2, 16, 6: furtum eines servus hereditarius gegen den Miterben
§ 6 Paul. D. 4, 9, 6, 1: Sonderfall Schifferhaftung?
Teil 3: Erklärung der Haftungsprinzipien§ 7 Die in-solidum-Haftung jedes Miteigentümers
§ 8 Der Ausschluss der Noxalklagen unter Miteigentümern
Schlussbetrachtung§ 9 Ergebnisse
§ 10 Zum Verständnis der Teilungsklagen
§ 11 Zur Terminologie: servus communis und servus hereditarius
§ 12 Ein zeitloses Problem: Ausblick auf die Mithalterhaftung nach § 833 S.1 BGB
Sintesi italiana