Eine weit verstandene Religionsfreiheit führt dazu, dass jegliches religiös motiviertes Verhalten geschützt ist. Dies birgt Konflikte im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Religionsfreiheit und den allgemeinen Gesetzen. Als Restriktionsmöglichkeit schlägt Julian Jäger einen engeren Eingriffsbegriff vor. Hierbei orientiert er sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG und sieht einen Eingriff in die Religionsfreiheit nur dann als gegeben an, wenn einer staatlichen Maßnahme eine religionsregelnde Tendenz innewohnt.
Die religiöse Pluralisierung und das weite Verständnis der Religionsfreiheit als spezielle allgemeine Handlungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen zu bisher nicht konsistent gelösten Konflikten im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Religionsfreiheit und den allgemeinen Gesetzen. Dieses weite Verständnis ist jedoch laut Entstehungsgeschichte des Art. 4 GG nicht zwingend und mündet teilweise in Bevorzugungen aufgrund des Glaubens, die gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG unzulässig sind. Als Restriktionsmöglichkeit schlägt Julian Jäger daher einen engeren Eingriffsbegriff vor. Hierbei orientiert er sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG und sieht einen Eingriff in die Religionsfreiheit nur dann als gegeben an, wenn einer staatlichen Maßnahme eine religionsregelnde Tendenz innewohnt.
Inhaltsübersicht:
A. Einleitung
I. Hypertrophie des Grundrechts der Religionsfreiheit
II. Aktueller Diskussionsstand zur Religionsfreiheit
III. Eigener Ansatz der religionsregelnden Tendenz
IV. Gang der Untersuchung 13
B. Ursachen - Weg zur unbegrenzten allgemeinen Handlungsfreiheit
I. Individuelle Religionsfreiheit in der Weimarer Reichsverfassung
II. Weichenstellung durch frühe Leitentscheidungen
III. Hintergrund und mögliche Motive des weiten Verständnisses
IV. Beibehaltung des weiten Verständnisses in der Rechtsprechung
V. Vergleich: Religionsfreiheit in der Rechtsprechung des EuGH und EGMR
VI. Erste zusammenfassende kritische Würdigung
C. Befund: Unbegrenzte Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 4 GG
D. Auswirkungen der »unbegrenzten allgemeine Handlungsfreiheit«
I. Erhebliche Anzahl an Konfliktfeldern
II. Überlagerung spezifischer Schutzbereiche
III. Exemtion von allgemeinen Gesetzen
VI. Vom Abwehrrecht zum Leistungsrecht
VII. Zusammenfassende Bewertung/Notwendigkeit Begrenzung
E. Bisher vertretene Restriktionsmöglichkeiten
I. Schutzbereich
II. Schranken
F. Modifizierung des Eingriffsbegriffs - religionsregelnde Tendenz
I. (Nachträgliche) Veränderung des Eingriffsbegriffs - »Verfassungswandel«
II. Berufsregelnde Tendenz nach Bundesverfassungsgericht
III. Übertragung des Eingriffsbegriffs der berufsregelnden Tendenz
G. Anwendung des modifizierten Eingriffsbegriffs
I. Folgen für Konfliktfelder
II. Unterschiede und Vorteile zu bisher vertretenen Restriktionsmöglichkeiten
III. Vereinbarkeit mit Europäischer Menschenrechtskonvention und Grundrechtecharta
IV. Auswirkungen auf Gewissensfreiheit
V. Religionsregelnde Tendenz als Antwort auf unbegrenzte allgemeine Handlungsfreiheit
H. Abschließende Thesen
I. »Unbegrenzte allgemeine Handlungsfreiheit« aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG
II. Nicht nachvollziehbare »Versteinerung« durch frühe Leitentscheidungen
III. Erhebliche Auswirkungen der unbegrenzten allgemeinen Handlungsfreiheit
IV. Privilegierungen und Exemtionen verletzen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG
V. Bisher vertretene Restriktionsmöglichkeiten nicht ausreichend
VI. Übertragbarkeit des Eingriffsbegriffs aus Art. 12 Abs. 1 GG