Wolfgang B. Schünemann, Maxie Bethge
»Allgemeine Gleichbehandlung« von Gesamtschuldnern?
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- 10.1628/002268809788202756
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Für die in der Praxis weit verbreiteten Gesamtschulden normiert einerseits § 421 BGB, dass der Gläubiger »nach Belieben« die Gesamtschuldner in Anspruch nehmen darf. Andererseits enthält § 19 AGG ein weitreichendes zivilrechtliches Benachteiligungsverbot. Der folgende Beitrag löst das Problem unter Einbeziehung des Europarechts im Sinne eines Vorrangs von § 19 AGG, der sich rechtstechnisch in einem Leistungsverweigerungsrecht des diskriminierten Gesamtschuldners ausdrückt.