Cover of: »Allgemeine Gleichbehandlung« von Gesamtschuldnern?
Wolfgang B. Schünemann, Maxie Bethge

»Allgemeine Gleichbehandlung« von Gesamtschuldnern?

Section: Essays
Volume 64 (2009) / Issue 9, pp. 448-453 (6)
Published 09.07.2018
DOI 10.1628/002268809788202756
  • article PDF
  • available
  • 10.1628/002268809788202756
Summary
Für die in der Praxis weit verbreiteten Gesamtschulden normiert einerseits § 421 BGB, dass der Gläubiger »nach Belieben« die Gesamtschuldner in Anspruch nehmen darf. Andererseits enthält § 19 AGG ein weitreichendes zivilrechtliches Benachteiligungsverbot. Der folgende Beitrag löst das Problem unter Einbeziehung des Europarechts im Sinne eines Vorrangs von § 19 AGG, der sich rechtstechnisch in einem Leistungsverweigerungsrecht des diskriminierten Gesamtschuldners ausdrückt.