Martin Häublein
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- 10.1628/002268817X15059212991598
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Das Urteil, das in die amtliche Sammlung eingehen wird, hat etliche und sehr verschiedene Reaktionen hervorgerufen. Der VIII. Zivilsenat des BGH setzt sich in ihm selbstkritisch mit seiner Judikatur zur Eigenbedarfskündigung auseinander. Teils ändert er diese ab, zum Teil entwickelt er sie fort. Bereits die Leitsätze zeigen die sehr unterschiedlichen Problemfelder auf. Es geht um die Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zugunsten ihrer Gesellschafter einer- und um die sogenannte Anbiet- oder Andienpflicht andererseits.