Law

Georg Bitter

Aufschub des Verjährungsbeginns bei unklarer und klarer Rechtslage? Grenzen der Rückforderung von Abschlussentgelten beim Darlehen

Section: Jurisdiction Report
JuristenZeitung (JZ)

Volume 70 () / Issue 4, pp. 170-177 (8)

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Der XI. Zivilsenat des BGH (JZ 2015, 206, in diesem Heft) hat entschieden, dass im Rahmen des § 199 Abs. 1 BGB ein Aufschub des Verjährungsbeginns nicht nur recht weitgehend bei unklarer Rechtslage, sondern auch in Fällen geklärter Rechtslage in Betracht kommt, wenn nämlich der Anspruchsverfolgung eine (frühere) höchstrichterliche Rechtsprechung entgegenstand. Damit kann einem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauenden Kaufmann für zehn zurückliegende Jahre die Kalkulationsgrundlage für seine Geschäfte entzogen werden.

Matthias Klatt: Die praktische Konkordanz von Kompetenzen. Entwickelt anhand der Jurisdiktionskonflikte im europäischen Grundrechtsschutz
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Georg Bitter Geboren 1968; Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und Genf; 1999 Promotion; 2005 Habilitation; Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht an der Universität Mannheim.

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