Timon Backes
Bemessung des Streitwerts urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche
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- 10.1628/zge-2019-0005
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In den letzten Jahren hat der für die Bemessung der Gerichtskosten entscheidende Gebührenstreitwert insbesondere in den Fällen große öffentliche Aufmerksamkeit erfahren, in denen verhältnismäßig hohe Anwaltsgebühren für die Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen im Internet eingefordert wurden. Mit diesen vom Gesetzgeber als »Abmahnmissbrauch« bezeichneten Vorgängen hat sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 zwar beschäftigt, dabei eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Problem einer nachvollziehbaren Wertbemessung aber vermissen lassen. Obwohl die Bemessung des Gebührenstreitwerts für die Kostenberechnung des gerichtlichen Verfahrens nur eine Nebenentscheidung darstellt, entbindet dieser Umstand nicht von einer rationalen Begründung selbiger. Letzteres gilt in Bezug auf die Bemessung des Gegenstandswerts außergerichtlicher Verfahren umso mehr, wenn die Höhe des Gegenstandswerts selbst Gegenstand der Hauptsache ist. Solch eine Konstellation lag den Fällen des »Abmahnmissbrauchs« zugrunde. Der bei diesen Fällen zu Tage getretenen Lücke hinsichtlich einer nachvollziehbaren Wertbemessung wird sich zunächst durch das Eingehen auf die Frage, welche Bedeutung die Wertangabe der Parteien bzw. der Dispositionsgrundsatz bei der Wertfestsetzung hat, angenähert. Anschließend wird auf die Vorgaben des für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche vermögensrechtlicher Natur ausschlaggebenden § 3 ZPO eingegangen, um letztlich die bisherige Rechtspraxis und die weiteren Möglichkeiten zur Ausfüllung des § 3 ZPO darzustellen. Auf Ausführungen zur Deckelung des Gegenstandswerts nach § 97a Abs. 3 UrhG soll hier aus Platzgründen verzichtet werden.