BGH, Beschluss v. 17. 2. 2021 – 4 StR 225/20 (LG Stuttgart).
Section: Entscheidungen: Strafrecht
Volume 76 (2021) /
Issue 15,
pp. 791-793
(3)
Published 10.08.2021
Published in German.
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- 10.1628/jz-2021-0280
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Nach der Tatbestandsvariante des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich derjenige strafbar, der »sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen«. Joachim Renzikowski und Dominik Berndt (JZ 2021, 794) sehen auch nach der ersten BGH-Entscheidung zum sogenannten »Einzelraser«-Tatbestand noch viele offene Fragen. Die Hauptprobleme lägen aber weniger in der oft kritisierten Unbestimmtheit als vielmehr im subjektiven Tatbestand, insbesondere beim Nachweis der »Raserabsicht« und deren Abgrenzbarkeit von anderen subjektiven Voraussetzungen.