Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268811796190181
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Der BGH sieht zwar die Leistung einer Lebensberatung mittels Kartenlegens als objektiv unmöglich an, hält jedoch den Vergütungsanspruch deswegen nicht notwendig für ausgeschlossen. Martin Schermaier (JZ 2011, 633) stimmt nur im Ergebnis zu, hält den Lösungsweg des BGH über die althergebrachte Lehre von der objektiven Unmöglichkeit aber für dogmatisch nicht gangbar.