Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268814X13984361609072
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Rechtsschutzversicherer schließen häufig mit Anwälten Rahmenvereinbarungen über die Durchführung rechtsschutzversicherter Mandate ab. Zugleich werden den Versicherungsnehmern wirtschaftliche Vorteile versprochen, wenn sie einen an einem solchen Netzwerk beteiligten Anwalt mandatieren. Die Anwaltskammer München erblickte in einem entsprechenden Schadensfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Anwaltswahl. Der BGH folgt dem nicht, da die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten sei. Christian Armbrüster (JZ 2014, 577) hält das Urteil für zutreffend und geht auf die Folgen für die Beurteilung anderer Fälle ein.