Law
Bürgerliches Recht
Volume 70 (2015) / Issue 10, pp. 514-516 (3)
Der VIII. Zivilsenat des BGH nimmt bei Mietrückständen i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch für den auf Sozialleistungen angewiesenen Mieter einen strengen Maßstab des Vertretenmüssens an und sieht bei der fristlosen Kündigung keinen Raum für eine Abwägung i.S. des § 543 Abs. 1 BGB. Peter Derleder (JZ 2015, 517) widerspricht dem BGH und sieht einmal mehr den (Mietrechts-)Gesetzgeber in der Pflicht.