Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268816X14689236781345
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Der BGH hatte in seiner Entscheidung über die Ausübung eines Verbraucher-Widerrufsrechts zu befinden. Der Käufer hatte unter Verweis auf eine »Tiefpreisgarantie«, mit der der Verkäufer geworben hatte, von diesem – erfolglos – einen Preisnachlass gefordert. Der BGH hält die daraufhin erfolgte Ausübung des Widerrufsrechts nicht für rechtsmissbräuchlich. Peter Mankowski (JZ 2016, 787, in diesem Heft) stimmt dem zu: Das verbraucherschützende Widerrufsrecht könne grundsätzlich aus beliebigen Gründen ausgeübt werden, Treu und Glauben seien nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen verletzt.