Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268817X14882102736653
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.Dem Bürgen soll die Einrede der Verjährung der Hauptschuld nach Auffassung des BGH nicht mehr zustehen, wenn im Rahmen der rechtskräftigen Verurteilung des Hauptschuldners zur Zahlung dessen Verjährungseinwand gescheitert ist. Claudia Mayer (JZ 2017, 317) widerspricht sowohl dem Ergebnis als auch der Begründung des Senats, dessen Auslegung des § 768 Abs. 1 BGB auf eine unzulässige Rechtskrafterstreckung zu Lasten des Bürgen hinauslaufe.