Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268817X15036746445759
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Die viel beachtete Entscheidung des BGH dreht sich um die Frage der Eintragungsfähigkeit im Vereinsregister. Die Vorinstanzen hatten sie für einen Verein, der neun Kindertagesstätten betreibt, verneint, da dieser wirtschaftlich tätig sei. Der BGH hat dagegen die Eintragungsfähigkeit bejaht. Rainer Hüttemann (JZ 2017, 897) stimmt der »subjektiven Vereinsklassenabgrenzung« des BGH im Ergebnis zu und begrüßt den durch diese möglichen Gleichlauf von Zivil- und Steuerrecht im Bereich von »Non-Profit-Organisationen".