Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268817X15106577450294
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Nach Auffassung des VI. Zivilsenats des BGH kann der Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB nicht vor dem Hauptanspruch, dem er zu dienen bestimmt ist, verjähren. Bernhard Ulrici (JZ 2017, 1177) widerspricht der Entscheidung im Ergebnis und in der Begründung und sieht einen Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung der anderen Zivilsenate zur selbständigen Verjährung von Hilfsansprüchen.