Bürgerliches Recht
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- 10.1628/jz-2010-0081
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Der BGH begrenzt die Vertretungsmacht eines Hausarztes als Vertreter seines Patienten beim Abschluss von Verträgen mit einem externen (Labor-)Arzt auf objektiv medizinisch notwendige Leistungen. Andreas Spickhoff (JZ 2010, 470) zeigt, dass dadurch eine im Interesse der Patienten sinnvolle Parallelität des Umfangs der Vertretungsmacht mit der entsprechenden Grundvoraussetzung der privatärztlichen Liquidation hergestellt wird.