Bürgerliches Recht
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- 10.1628/jz-2011-0028
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Der V. Zivilsenat des BGH leitet aus dem Betreten eines Grundstücks als Eigentumsverletzung ein ausschließliches Verwertungsrecht des Grundstückseigentümers an Fotografien seiner Gebäude und Parkanlagen her. Haimo Schack (JZ 2011, 375) kritisiert das Urteil, weil es das System des Immaterialgüterrechts sprengt, die Panoramafreiheit in § 59 UrhG verkennt und das hohe Gut der Gemeinfreiheit missachtet.