Bürgerliches Recht. Gesellschaftsrecht
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- 10.1628/002268813X13698333287205
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Der BGH sieht im Falle einer verbotenen Einlagenrückgewähr i. S. des § 57 AktG die Rechtsfolge durch § 62 AktG spezialgesetzlich geregelt und lehnt die Nichtigkeitsfolge für Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft ab. Christoph Palzer (JZ 2013, 691) hält dies für dogmatisch richtig und begrüßt den Gewinn an Rechtssicherheit sowie den Gleichlauf mit dem GmbH-Recht.