Bürgerliches Recht. Gesellschaftsrecht
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- 10.1628/002268814X13911657295794
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Mit seinem Beschluss vom 8.10.2013 widerruft der II. Zivilsenat des BGH seine elf Jahre zuvor entwickelten Grundsätze zum freiwilligen Delisting. Die Minderheitsaktionäre werden künftig auf die börsenrechtlichen Schutzmechanismen verwiesen. Mathias Habersack (JZ 2014, 147) hält diese Schutzmechanismen, die nicht im Gesetz, sondern nur in der jeweiligen Börsenordnung geregelt sind, für auch in der Sache defizitär und widerspricht dem BGH.