Bürgerliches Recht. Urheberrecht
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- 10.1628/002268814X13914385127438
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Der BGH gibt seine ständige Rechtsprechung auf, die für einen Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst »ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung« gefordert hatte. Haimo Schack (JZ 2014, 207) legt dar, dass hierfür auch nach dem neuen Geschmacksmustergesetz von 2004 keine Notwendigkeit bestand. Um eine unerwünschte Kumulation von Schutzrechten und eine jahrzehntelange Monopolisierung von Gebrauchsgegenständen zu vermeiden, müssten an die vom BGH nach wie vor geforderte Gestaltungshöhe strenge Anforderungen gestellt werden.