Bürgerliches Recht, Urheberrecht
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- 10.1628/002268816X14567601013652
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Nach der Entscheidung des BGH sind einbettende links (FilmWiedergabe im Wege des »framing«) auf erlaubte, im Internet frei zugängliche Werkwiedergaben keine (erneute) öffentliche Zugänglichmachung i. S. des § 15 UrhG. Michael Grünberger (JZ 2016, 318) hält diese Lösung für nicht weiterführend im Sinne eines nachhaltigen Verwertungsmodells und weist zugleich auf die Haftungsrisiken des Link-Setzers für den Fall hin, dass die Inhalte von einem Dritten ohne Zustimmung des Rechteinhabers und damit rechtswidrig frei zugänglich gemacht wurden.