Bürgerliches Recht – Vorrang des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt gemäß 1615 l Abs. 2 BGB in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor Elternunterhalt gemäß 1601 BGB
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- 10.1628/002268816X14743632696772
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Der BGH hat in seiner Entscheidung die Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB aufgrund eines faktischen Einstandswillens in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angenommen und jene als vorrangig gegenüber der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt (§ 1601 BGB) angesehen. Martin Löhnig und Ina Plettenberg (JZ 2016, 960) sehen darin eine weitere Verrechtlichung der nichtehelichen Partnerschaft auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, die über den entschiedenen Fall hinausweise.