Bürgerliches Recht. Wettbewerbsrecht
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- 10.1628/002268813X13560134287271
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Das LG Köln hat hinsichtlich bestimmter »presseähnlicher Angebote« der ARD in der »Tagesschau-App« dem Unterlassungsantrag mehrerer Verlage stattgegeben, da ein Verstoß gegen § 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV und damit zugleich gegen § 4 Nr. 11 UWG vorgelegen habe. Christian Starck (JZ 2013, 103) sieht die Notwendigkeit einer Änderung des Rundfunkstaatsvertrags, um die gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirksam zu beschränken.