Bürgerliches Recht. Zivilprozessrecht
- article PDF
- available
- 10.1628/002268815X14452489817447
Summary
Authors/Editors
Reviews
Summary
Prozessvergleiche, die auf einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts basieren (§ 278 Abs. 6 ZPO), hält der BGH für formunwirksam, wenn – in der Praxis nicht selten – eine Partei dem Vorschlag bereits (mündlich) zustimmte, nachdem er im Termin zunächst nur auf Tonträger diktiert worden war, selbst wenn die Partei die (ihr vorgespielte) Aufzeichnung dieser Zustimmung genehmigte. Ulrich Foerste (JZ 2015, 1059) folgt dem de lege lata, erwägt aber eine Rechtsfortbildung.