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- 10.1628/jz-2024-0026
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In ersten höchstrichterlichen Entscheidungen zur Regelung des Hinterbliebenengelds in § 844 Abs. 3 BGB verfestigt sich eine richterrechtliche Ausgestaltung dieses neuen Rechtsinstituts als »kleines Schmerzensgeld«. Der Vergleich mit etablierten Wertungen des § 253 Abs. 2 BGB liegt nahe, geht aber gerade im Hinblick auf die Bemessung fehl. Diese sollte vielmehr eigenen Kriterien folgen und vor allem keiner Deckelung unterliegen. In Anbetracht des gesetzgeberischen Anliegens, die Entschädigung seelischen Leids nach Tötung einer nahestehenden Person zu erleichtern, richtet sich die Anspruchshöhe einzig nach der Ausprägung des persönlichen Näheverhältnisses des Hinterbliebenen zum Getöteten. Ein Abstandsgebot zum Schmerzensgeld bei Schockschäden lässt sich damit nicht begründen.