Gregor Albers
Das nicht so abstrakte Schuldversprechen
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- 10.1628/002268818X15118713275680
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Fehlt dem abstrakten Schuldversprechen ein Grund, so bleibt es regelmäßig wirksam und kann nur durch Bereicherungs-anspruch beseitigt werden. Doch in Ausnahmefällen koppelt das BGB schon die Wirksamkeit an den Rechtsgrund: Das wegen einer Schenkung gegebene Versprechen bedarf der Form, das zur Erfüllung einer Spiel-, Wett- oder Ehemaklerschuld erteilte bindet nicht. Für die Naturalobligationen wählte die zweite Kommission die Unwirksamkeit als »einfacher und natürlicher",dasie zu Unrecht meinte, sie führe nicht zu anderen Ergebnissen als die Kondizierbarkeit. Rechtsprechung und Lehre arbeiten daran, das Gewicht dieses Irrtums zu vergrößern, indem sie die Ausnahmen zur Regel machen.