Rainer Beckmann
Das unbegründete »Hirntod«-Konzept
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- 10.1628/jz-2023-0316
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In der Rechtswissenschaft wird der sogenannte »Hirntod« weitgehend als allgemeines Todeskriterium anerkannt. Maßgeblich für seine Feststellung sind Richtlinien der Bundesärztekammer. Beschäftigt man sich mit diesen Richtlinien genauer, erweisen sie sich im Wortsinne als unbegründet, denn sie enthalten – contra legem – für alle wesentlichen Festlegungen keine Begründung. Prüft man die Argumente, mit denen das »Hirntod«-Konzept in der Literatur verteidigt wird, können auch diese nicht überzeugen.