Klaus Bartels
Der Bereicherungsausgleich im verbundenen Geschäft unter § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB
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- 10.1628/jz-2024-0151
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Der Widerruf des Verbrauchers hat mittlerweile ein eigenes Rechtsfolgenregime, das gewissermaßen als dritte Säule neben die Rücktrittsfolgen und den gesetzlichen Bereicherungsausgleich tritt. Trotzdem muss die Kondiktion bei den verbundenen Verträgen im Widerrufsfall aushelfen. Den dadurch aufgeworfenen Fragen geht der Beitrag nach.