Christian Gomille
Der nicht aufklärbare Sachverhalt
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- 10.1628/jz-2018-0171
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In zwei neueren Entscheidungen hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt und erweitert, wonach die für den groben ärztlichen Behandlungsfehler bestehende Beweislastregel entsprechend auf ähnliche Berufspflichten zum Schutz von Leib und Leben anderer auszudehnen ist. Eine solche Beweislastumkehr bedeutet stets einen Eingriff in die gesetzliche Risikoverteilung. Es stellt sich daher die Frage, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine Beweislastumkehr geboten sein kann, um materiellrechtlich unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden.