Phillip Hellwege
Die §§ 307-309 BGB enthalten zwei Formen der Inhaltskontrolle
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- 10.1628/002268815X14458599644478
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Zwei Streitfragen prägen den modernen AGB-rechtlichen Diskurs: Zum einen ist die Rechtfertigung der Inhaltskontrolle nach wie vor streitig. Geht es um Schwächerenschutz, oder wird mit der Kontrolle auf ein partielles Marktversagen reagiert? Zum anderen sehen viele die Inhaltskontrolle in ihrer Anwendung auf den Unternehmerverkehr als zu streng an. Der Beitrag schlägt eine Neuausrichtung des sogenannten AGB-Rechts vor: Beide Begründungen der Inhaltskontrolle rechtfertigen eine jeweils eigene Form der Inhaltskontrolle. Es handelt sich um die Kontrolle von einseitig gestellten Bedingungen einerseits und die von AGB andererseits. Beide Formen der Inhaltskontrolle überlappen in ihrem sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich.