Law

Wilfried Küper

Die Absatzhilfe des Hehlers zwischen Täterschaft und Beihilfe Grundfragen einer irregulären Beteiligungsform

Section: Essays
JuristenZeitung (JZ)

Volume 70 () / Issue 21, pp. 1032-1042 (11)

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Dem deutschen Strafrecht liegt in den §§ 25 ff. StGB ein differenziertes System der Beteiligungsformen zugrunde. Die Teilnahme (Anstiftung/Beihilfe) ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich auf die Tat eines Täters als sogenannte »Haupttat« bezieht, von ihr abhängig (»akzessorisch«) ist. Manchmal hat das Gesetz indes Verhaltensweisen, die »an sich« Teilnehmerhandlungen darstellen, als Täterschaft konzipiert, weil ihnen der Bezug zu einer tatbestandsmäßigen Haupttat fehlt. Infolge dieser- wie meist gesagt wird- »Verselbstständigung« oder »Aufwertung« entsteht eine Art Hybridform »haupttatloser täterschaftlicher Teilnahme«, die beteiligungssystematisch Täterschaft ist, inhaltlich aber deutliche Züge akzessorischer Teilnahme trägt. Prominentestes Beispiel ist die Absatzhilfe, die ein Hehler dem Vortäter leistet (§ 259 Abs. 1 StGB). Mit ihr befasst sich der folgende Beitrag.
Authors/Editors

Wilfried Küper ist emeritierter ordentlicher Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg.