Leo Schapiro
Die Angaben zum Kunstwerk in den Versteigerungskatalogen von Auktionshäusern
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- 10.1628/002268813X13656703755822
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Die Instanzrechtsprechung versagt mehrheitlich dem Ersteigerer eines Kunstgegenstandes Gewährleistungsansprüche gegen das Auktionshaus, wenn das Werk nicht der Beschreibung im Versteigerungskatalog entspricht. Denn die Gerichte werten die Katalogangaben nicht als Beschaffenheitsangabe. Der Beitrag zeigt, dass diese Ansicht nicht überzeugt und selbst die üblichen Freizeichnungsklauseln in den AGB der Auktionshäuser deren Haftung für die Katalogangaben nicht ausschließen können.