Daniel Effer-Uhe
Die Berechnung von Rückwärtsfristen – zugleich eine Stellungnahme zur Dogmatik des Zugangs von Willenserklärungen
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- 10.1628/002268816X14625371879978
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Fristen, die rückwärts zu berechnen sind, stellen die Praxis immer wieder vor Probleme. Die Lösung der h.M., die die Fristberechnungsregeln des BGB analog anwenden will, führt zu Ergebnissen, die zumindest Nichtjuristen nur schwer verständlich zu machen sind. Überdies bleibt diese h.M. eine nähere Begründung dafür, dass überhaupt die Voraussetzungen eines Analogieschlusses gegeben sind, schuldig. Insbesondere die Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen geregeltem und nicht geregeltem Fall kann für die meisten Einzelregelungen zur Fristberechnung nicht bejaht werden.