Frank Peters
Die ernsthafte und endgültige Annahmeverweigerung des Gläubigers
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- 10.1628/002268812799249245
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Die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners ist ein geläufiges Phänomen. Praktisch nicht minder bedeutsam ist ihr Gegenstück, daß der Gläubiger die Entgegennahme der Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt. Im Gesetz finden sich dazu nur punktuelle Regelungen. Sie stellen vor die Frage, ob sich auch hier allgemein anzuerkennende Grundsätze herausarbeiten lassen.