Martin Böse
Die »freiwillige« Teilnahme an einem Atemalkoholtest-zur Reichweite strafprozessualer Belehrungspflichten
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- 10.1628/002268815X14292563002789
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Der Beschuldigte ist im Strafverfahren nicht verpflichtet, aktiv zu seiner Überführung beizutragen, sondern es steht ihm frei, die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zu verweigern. Soweit dies nicht bereits ausdrücklich vorgeschrieben ist (siehe zum Schweigerecht § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte über dieses Weigerungsrecht zu belehren ist. Der Beitrag geht dieser Frage mit Blick auf die Teilnahme an einem Atemalkoholtest nach und untersucht, welche Konsequenzen sich aus einer Verletzung einer solchen Belehrungspflicht für die Verwertung des Testergebnisses ergeben.