Daniel Matthias Klocke
Die Haftung des unredlichen Besitzers nach § 687 Abs. 2 BGB
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- 10.1628/jz-2018-0173
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Wer um sein fehlendes Besitzrecht weiß, ist nicht schutzwürdig. Die Rechtsordnung weist nicht ihm, sondern nach § 903 BGB dem Eigentümer die Nutzungsbefugnis zu. Nutzt, beschädigt oder veräußert der unredliche Besitzer die Sache, konkurriert eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen. Der nachfolgende Beitrag legt einen Schwerpunkt auf das oft betonte, aber selten vertiefte Nebeneinander der Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach den §§ 987 ff. BGB und den Ansprüchen aus angemaßter Eigengeschäftsführung nach§687 Abs.2 BGB.