Thomas Jaeger
Die Rechtsfolgen des Rücktritts vom Vertrag nach gesetzlichem Eigentumserwerb
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- 10.1628/000389915X14364381652778
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Das Rückgewährregime des § 346 BGB regelt nur einzelne Fälle der Störung des Rückgewährschuldverhältnisses durch gesetzlichen Eigentumserwerb ausdrücklich. Als Folge ist die Feinabgrenzung des Anwendungsbereichs unscharf. Mit einer reinen Orientierung am Wortlaut oder der Historie der Norm ist dem nicht beizukommen. Dieser Beitrag stellt vor dem Hintergrund bestehender Dogmatik zum Rücktritt nach gesetzlichem Eigentumserwerb die These auf, dass die Auslegung des § 346 BGB durch eine Orientierung an den parallelen Wertungen des Sachenrechts präzisiert werden kann. Je nachdem, wie das Sachenrecht die Vermögensverschiebung aufgrund eines gesetzlichen Erwerbstatbestands bewertet, sollte auch die Beurteilung des Wertersatzes in diesen Fällen unterschiedlich ausfallen. Im Ergebnis wird - entgegen der h.M. - vorgeschlagen, Fälle der Rückgewährunmöglichkeit in natura aus dem Grund, dass ein außerhalb des Rückgewährschuldverhältnisses stehender Dritter zwischenzeitlich an einer noch im Eigentum des Rückgewährgläubigers stehenden Rückgewährsache Eigentum erwirbt, aus dem System des § 346 insgesamt auszuscheiden. In Bezug auf alle übrigen in § 346 nicht genannten Fälle des gesetzlichen Eigentumserwerbs wird jedoch - in Einklang mit der h.M. - für analoge Anwendung der Abs. 2 und 3 plädiert. Der Quervergleich mit dem Sachenrecht bestätigt daher die Richtigkeit dieser h.M. und stellt sie auf ein verbessertes dogmatisches Fundament.