Arne Upmeier
Die Rolle der Bibliotheken in einem künftigen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
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- 10.1628/zge-2018-0024
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Mit dem Ziel, »die Potenziale von Digitalisierung und Vernetzung für Unterricht und Wissenschaft besser zu erschließen« (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329, S. 2), hat der Gesetzgeber im September 2017 eine tiefgreifende Reform des Urheberrechts beschlossen. Den Bibliotheken kommt darin eine deutlich prominentere Rolle zu als bisher. Die Bedeutung der Bibliotheken im Kontext des Wissenschaftsurheberrechts ist bisher noch wenig betrachtet worden. (Es gibt eine ganze Reihe von Aufsätzen zu Einzelfragen des Urheberrechts, die konkret Bibliotheken betreffen, etwa zu § 52b UrhG a. F. (jetzt § 60e Abs. 4 UrhG) oder zu § 27 Abs. 2 UrhG. Allgemeine Betrachtungen zur Funktion der Bibliotheken im Urheberrecht sind dagegen kaum vorhanden.) Der folgende Beitrag soll helfen, diese Lücke zu schließen. Eine Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse der Digitalisierung war überfällig, insbesondere im Bildungs- und Wissenschaftsbereich. Die letzte substantielle Reform in diesem Bereich war der sogenannte »2. Korb« im Jahr 2007. (Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2007, S. 2513)) Die diesen Regelungen zugrundeliegende Europäische Richtlinie stammt sogar schon aus dem Jahr 2001. (Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 2001/29/EG (InfoSoc-RL)) Der Einfluss der Digitalisierung auf die tägliche Praxis an Schulen und Hochschulen in den letzten zehn, fünfzehn Jahren ist so augenscheinlich, dass ein gewisser Anpassungsbedarf kaum einer Begründung bedarf. Nur beispielsweise zu nennen sind die digitalen Lernmanagementsysteme (Moodle, Ilias, StudIP, OLAT etc.), die inzwischen an jeder größeren Bildungseinrichtung im Einsatz sind, die aber 2007 noch weitgehend unbekannt waren.