Thomas Grosse-Wilde, Ingeborg Puppe
Doppeltes Staatsversagen – Das (vorläufige) Ende des Loveparade-Verfahrens
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- 10.1628/jz-2019-0127
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Das erste Staatsversagen besteht darin, dass die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde eine Großveranstaltung mit ständiger Besucherfluktuation auf einem geschlossenen Gelände mit nur einem Ein- und Ausgang baupolizeilich genehmigt hat. Das zweite Staatsversagen besteht darin, dass die zuständige Strafkammer des LG Duisburg die Schuld der Verursacher einer vorhersehbaren Katastrophe mit 21 Toten und 652 Verletzten als so gering bewertet, dass sie das Verfahren gegen sieben Beteiligte nach § 153 StPO ohne Sanktionen und ohne Begründung nach 8½ Jahren einstellt.